B
E I T R A G S O R D N U N G
Sportverein Halle e.V.
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Kreuzvorwerk
22
|
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06120
Halle (Saale)
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Beitragsordnung
§
1 Geltungsbereich
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Die
Beitragsordnung regelt folgende Leistungen:
Mitgliedsbeiträge
Aufnahmegebühren
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§
2 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
| (1) |
Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden
durch die Delegiertenversammlung für alle Mitglieder des
Sportvereins Halle einheitlich festgelegt. |
| (2) |
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
für die Mitglieder werden in einem Beitragstableau, welches
einzelne Personengruppen berücksichtigt, festgeschrieben. |
| (3) |
Neben den einheitlichen Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren kann jede Gliederung des Sportvereins Halle zusätzlich
eine Umlage für besondere Aufwendungen von seinen Mitgliedern
fordern. Die Höhe dieser Umlage legt die jeweilige Leitung
der Gliederung fest. Sie wird finanztechnisch als Eigenbeteiligung
des jeweiligen Mitgliedes gewertet. |
| (4) |
Zur Berücksichtigung besonderer sozialer Belange kann die Leitung jeder Gliederung die Reduzierung der Beiträge einzelner Mitglieder auf deren schriftliche Antrag beim Präsidium beantragen. |
| (5) |
Nach Anmeldung in einer Hauptsportart (Gliederung), in welcher
der Schwerpunkt der sportlichen Betätigung liegen soll, wird
der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe für diese Sportart
erhoben. Sofern in weiteren Sportarten eine sportliche Betätigung
gewünscht wird, ist eine Umlage in Höhe von 50% des
jeweiligen Beitragssatzes je weiterer Sportart an die entsprechende
Gliederung zu entrichten. Nach § 7, (1), 3. Anstrich der
Satzung des SV Halle kann einem Mitglied das jedoch versagt werden,
wenn die Möglichkeiten der Gliederung dies nicht zulassen. |
| (6) |
Aus den auf Basis der Bestandserhebung zum 01.01. eines Jahres festgesetzten Mitgliedsbeiträgen verbleibt ein
prozentualer Anteil im Gesamthaushalt des Sportvereins Halle
und dient der anteiligen Deckung von Kosten für zentrale
Verpflichtungen des Vereins - soweit sie nicht durch die Gliederungen
getragen werden - und der anteiligen Finanzierung der Hauptgeschäftsstelle.
Die Höhe dieses Anteils wird vom Hauptausschuß festgelegt.
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§
3 Zahlungsweise und Zahlungsfristen
| (1) |
Die
Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder werden ausschließlich im
Lastschriftverfahren eingezogen. |
| (2) |
Als Zahlungsrhythmus ist nur eine jährliche oder halbjährliche
Beitragsentrichtung möglich. |
| (3) |
Die Mitgliedsbeiträge sind mit den Zahlungsfristen:
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| · 31. Januar für die jährliche Zahlung bzw. das 1. Halbjahr |
| · 31. Juli für das 2. Halbjahr |
| fällig. Die Aufnahmegebühr wird mit der jeweils ersten Lastschrift eingezogen |
| (4) |
Sollte ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nachkommen, wird es kostenpflichtig vom Verein gemahnt und verliert bei fortgesetzter Nichteinhaltung der Beitragspflicht seine mitgliedschaftlichen Rechte. |
§ 4 Fördermitglieder
| (1) |
Natürliche und juristische Personen können Mitglied
des Sportvereins Halle werden, wenn sie die Tätigkeit des Vereins
bzw. einzelner Gliederungen unterstützen. |
| (2) |
Der jährliche Mindestbeitrag für Förderer beträgt:
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| 150,- Euro für natürliche Personen |
| 250,- Euro für juristische Personen. |
| (3) |
Die Fördergelder gelangen in den Gesamthaushalt des Sportvereins
Halle bzw. werden auf Wunsch des Förderers einer Gliederung gutgeschrieben. |
§
5 Schlußbestimmungen und Inkrafttreten
| (1) |
Der Aufnahmeantrag (Anlage 1) und das Beitragstableau (Anlage 2) sind Bestandteile der Beitragsordnung. |
| (2) |
Änderungen dieser Beitragsordnung kann die Delegiertenversammlung
des Sportvereins Halle mit Zweidrittelmehrheit beschließen. |
| (3) |
Die vorstehende Beitragsordnung tritt durch Beschluß der
Delegiertenversammlung vom 21.03.2005 am 01.01.2006 in Kraft und
hebt die bis zu diesem Datum geltende Beitragsordnung auf. |
Halle/Saale,
21.03.2005
gez. |
gez. |
Dr. Christoph Bergner |
Dr.Evelyn Meerbote |
Präsident |
Vizepräsidentin für Finanzen |
Anlage:
Aufnahmeantrag
Beitragstableau
[Index]
Mitgliedsbeiträge
und Aufnahmegebühren
des SV Halle e.V. (gültig ab 01.01.2006)
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Beitragsgruppe
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Personengruppe
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Grundbeitrag
je Monat
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Jahresbeitrag
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Aufnahmegebühr
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1
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............Kinder und Jugendliche............. (die im Beitragsjahr das 19. Lebensjahr
noch nicht vollenden)
| 7,50 €
| 90,00 €
| 10,00 €
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2
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Erwachsene mit regelmäßigem Haupteinkommen
(aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit sowie Altersrente)
|
10,00
€
|
120,00
€
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3
|
...Personen, die nicht den Beitragsgruppen. ..1 und 2 zuzuordnen sind ..
(insbesondere Auszubildende, Studenten, Arbeitslose usw.)
|
8,00€
|
96,00
€
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