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S
A T Z U N G
Sportverein Halle e.V.
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Kreuzvorwerk
22
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06120
Halle (Saale)
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Diese
Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung von der Delegiertenversammlung
des Vereins am 27.06.1990 beschlossen.
Der
Sportverein Halle e.V. wurde am 20.07.1990 in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Halle unter der Nummer 317 eingetragen.
Neugefaßt
durch die Delegiertenversammlungen vom:
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25.04.1991
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26.03.1993
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Download (Satzung.) |
30.03.1995
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29.03.1999
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04.04.2007
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28.03.2011
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Im Text der Satzung wird bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gebraucht. Unabhängig davon sind alle Ämter grundsätzlich mit Frauen und Männern besetzbar. |
| (1) |
Der
Verein führt den Namen „Sportverein Halle e.V.“ (SV Halle). Er ist
Mitglied des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. |
| (2) |
Der
Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale und ist Rechtsnachfolger des
1958 gegründeten SC Chemie Halle. |
| (3) |
Der
Verein unterhält eine Geschäftsstelle. |
[Index]
§ 2 Ziele und Aufgaben
| (1) |
Der
SV Halle fühlt sich insbesondere der Stadt Halle und ihren Bürgern
verpflichtet. Er will mit Mitteln des Sports und der Körperkultur
zur Vervollkommnung und freien Selbstverwirklichung des Menschen
beitragen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und selbstlose Zwecke. |
| (2) |
Der
SV Halle ist ein einheitlicher, föderativer und nach demokratischen
Grundsätzen gegliederter und geleiteter Sportverein. Er vereinigt
gleichberechtigt alle ihm angehörenden Mitglieder, seien es natürliche
oder juristische Personen. |
| (3) |
Der
SV Halle ist offen für alle sportinteressierten Bürger, unabhängig
von ihrer Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen
Stellung. Er wendet sich entschieden gegen jede Form von Rassismus, Chauvinismus, Extremismus und politischer Willkür. |
| (4) |
Der SV Halle stellt sich die Aufgaben:
- allen Bürgern das Sporttreiben zu ermöglichen,
- dem Wunsch junger Menschen zur Entfaltung ihres sportlichen Talents
zu entsprechen und damit eine Basis für den leistungsorientierten
Kinder- und Jugendsport im Land Sachsen-Anhalt zu sein,
- Sportlern durch eine qualifizierte Betreuung die Möglichkeit zu
eröffnen, sich auf die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen
vorzubereiten.
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| (5) |
Der
SV Halle bietet Nichtmitgliedern, die sich sportlich betätigen wollen,
seine personellen und materiellen Möglichkeiten gegen Entgelt zur
Nutzung an. Aus Leistungen gegenüber Dritten erzielte Einnahmen
sind Einnahmen des SV Halle. |
[Index]
§ 3 Gliederungen
| (1) |
Gliederungen
des SV Halle sind Abteilungen (nichtjuristische Personen) und Vereine
(juristische Personen), die sich im Verbund des SV Halle zusammenschließen
und seine Satzung, Ordnungen und Bestimmungen anerkennen. |
| (2) |
Jede
Sportart kann nur einmal im SV Halle vertreten sein. Eine Struktur
entsprechend der Struktur der Fachverbände wird angestrebt. |
| (3) |
Das
Zusammenwirken der Abteilungen/Vereine innerhalb des SV Halle und
mit dem SV Halle regelt sich auf der Grundlage dieser Satzung über
die Geschäftsordnung des SV Halle und daraus abgeleiteten Verträgen
zwischen dem Präsidium und der Leitung des Mitgliedsvereins. |
| (4) |
Änderungen
in den Gliederungen des SV Halle, wie Neubildung oder Auflösung von
Abteilungen, Aufnahme oder Ausscheiden von Vereinen bedürfen der Zustimmung
des Präsidiums. Natürliche Personen sind davon nicht berührt. |
[Index]
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
| (1) |
Mitglieder des SV Halle sind natürliche und juristische Personen. |
| (2) |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird durch
Beschluß des Präsidiums erworben und dem Antragsteller mitgeteilt. |
| (3) |
Natürliche Personen haben einen monatlichen Beitrag und eine einmalige
Aufnahmegebühr zu entrichten. Juristische Personen haben unabhängig
der Beitragspflicht ihrer Mitglieder eine allgemeine Aufnahmegebühr
zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsmodalität in der Beitragsordnung
des SV Halle geregelt ist. |
| (4) |
Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf
der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. |
| (5) |
Bei Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft durch das Präsidium
kann ein Mitglied des SV Halle den Hauptausschuß über den Antrag entscheiden
lassen. |
[Index]
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
| (1) |
Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Streichung oder
Ausschluß. |
| (2) |
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der
Austritt ist dem Präsidium durch natürliche Personen bis spätestens
30. November und durch juristische Personen bis spätestens 30. Juni
schriftlich anzuzeigen. |
| (3) |
Eine Streichung erfolgt durch das Präsidium des SV Halle, wenn das
Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mehr als 6 Monate mit der Beitragszahlung
im Rückstand ist. |
| (4) |
Der Ausschluß erfolgt durch das Präsidium des SV Halle, wenn das
Mitglied in grober Weise gegen die Satzung des SV Halle verstößt oder
das Ansehen des SV Halle schädigt. Die Leitung einer Gliederung des
SV Halle und jedes Präsidiumsmitglied haben das Recht, einen Ausschluß
zu beantragen. |
| (5) |
Ein Beschluß zum Ausschluß kann erst nach erfolgter Anhörung des
Betroffenen Mitgliedes gefaßt werden. Die Streichung bzw. der Ausschluß
ist dem Betroffenen zusammen mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Streichung bzw. den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb
einer Frist von 2 Wochen Widerspruch einlegen. |
| (6) |
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an
den SV Halle und aus dem Vermögen des SV Halle. |
[Index]
§ 6 Ehrenmitglieder
| (1) |
Verdienstvolle Personen können Ehrenmitglied des SV Halle werden.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Zustimmung einer
2/3-Mehrheit der Delegiertenversammlung. |
| (2) |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
[Index]
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
| (1) |
Jede natürliche Person hat das Recht:
- in der gewählten Sportart am Trainingsbetrieb und am organisierten
Wettkampfsport entsprechend der Ausschreibungen und den finanziellen
Möglichkeiten des SV Halle teilzunehmen,
- bei sportlicher Eignung besonders gefördert zu werden,
- die dem SV Halle zur Verfügung stehenden Sportanlagen, -einrichtungen
und -geräte unter Beachtung des Vergabeplanes der Trainingsstätten
und deren Nebeneinrichtungen sowie unter Anleitung eines Beauftragten
zu nutzen. Dieses Recht ist aufgehoben, sofern eine kostenfreie
Nutzung der Sportstätten nicht möglich ist oder Ordnungen und
Regelungen des SV Halle anderes bestimmen,
- mit Vollendung des 16. Lebensjahres Mitglieder zur Wahl in Organe
des SV Halle vorzuschlagen, Leitungen zu wählen und mit Vollendung
des 18. Lebensjahres selbst gewählt zu werden,
- auf Anwesenheit zu bestehen, wenn über seine Person, Tätigkeit
oder sein Verhalten Beschlüsse gefaßt werde
|
| (2) |
Jede natürliche Person hat die Pflicht:
- am Vereinsleben des SV Halle aktiv teilzunehmen,
- sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich
zu verhalten und damit im Sinne des olympischen Geistes zu wirken,
- die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge sowie
Umlagen termingemäß zu entrichten,
- die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte
pfleglich zu behandeln,
- vertragliche Verpflichtungen in Verbindung mit Sportförderung
uneingeschränkt einzuhalten.
|
| (3) |
Die Rechte und Pflichten von juristischen Personen regeln sich sinngemäß
denen der natürlichen Personen und nach § 3, (3) dieser Satzung. |
[Index]
§ 8 Organe
| (1) |
Organe des SV Halle sind die Delegiertenversammlung, der Hauptausschuß
und das Präsidium. |
| (2) |
Die Tätigkeit und Funktion der Organe des SV Halle werden durch
die Satzung und die Geschäftsordnung bestimmt. |
[Index]
§ 9 Delegiertenversammlung
| (1) |
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des SV Halle. |
| (2) |
Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
- Beratung und Beschluß zu grundsätzlichen Fragen der Entwicklung
des SV Halle,
- Beratung und Beschluß von Satzungsänderungen und Anträgen,
- Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer (alle 4 Jahre),
- Beratung und Beschluß der Finanz- und Beitragsordnung,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
|
| (3) |
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Hauptausschusses,
den Delegierten der Abteilungen/ Vereine des SV Halle, den Kassenprüfern und vom Präsidium eingeladenen
Personen zusammen. |
| (4) |
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Hauptausschusses und die
auf der Mitglieder-/Delegiertenversammlung der Abteilungen/Vereine
gewählten:
- je zwei Delegierten sowie
- weitere Delegierte für Abteilungen/Vereine mit mehr als 100
Mitgliedern (je ein Delegierter für jede angefangene 100er Mitgliederzahl).
Eine Zusammenfassung von Stimmen ist nicht zulässig
|
| (5) |
Ausgehend von der zurückliegenden ordentlichen Delegiertenversammlung
wird die Delegiertenversammlung alle zwei Jahre im ersten Kalendervierteljahr
durch den Präsidenten einberufen. Der Termin und die Tagesordnung
werden spätestens vier Wochen vorher den Gliederungen des SV Halle
schriftlich per Post bekanntgegeben. |
| (6) |
Wenn das Präsidium mehrheitlich oder mindestens ein Drittel aller
Gliederungen unter Angabe der Gründe schriftlich die Einberufung der
Delegiertenversammlung fordern, so ist diese als außerordentliche
Delegiertenversammlung innerhalb von 30 Tagen einzuberufen. |
| (7) |
Anträge an die Delegiertenversammlung sind dem Präsidium des SV
Halle schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der Tagung einzureichen.
Dringlichkeitsanträge sind möglich, sie dürfen nicht Änderungen der
Satzung betreffen. |
| (8) |
Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig
von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei Entscheidung über
Satzungsänderungen und Auflösungen ist die Anwesenheit von mindestens
75% der eingeladenen Delegierten erforderlich, die mit 2/3-Mehrheit
entscheiden. |
| (9) |
Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen
ist. |
[Index]
§ 10 Hauptausschuß
| (1) |
Aufgaben des Hauptausschusses sind:
- Beratung und Beschluß von wesentlichen Fragen der Entwicklung
des SV Halle,
- Beratung und Beschluß zur Jahresrechnung und dem jährlichen
Finanzplan einschließlich Bericht der Kassenprüfer,
- Beratung und Beschluß von Ordnungen des SV Halle,
- Bestätigung von Personalergänzungen des Präsidiums.
|
| (2) |
Der Hauptausschuß setzt sich aus dem Präsidium und den Leitern der
Abteilungen/Vereine im SV Halle
zusammen. |
| (3) |
Der Hauptausschuß wird im ersten und vierten Quartal des Geschäftsjahres
durch den Präsidenten einberufen. Der Termin und die Tagesordnung
werden spätestens vier Wochen vorher den Gliederungen des SV Halle
schriftlich mitgeteilt. |
| (4) |
In dem Quartal, in dem eine Delegiertenversammlung einberufen wird,
übernimmt diese Delegiertenversammlung die Aufgaben des Hauptausschusses
und dieser entfällt. |
[Index]
§ 11 Präsidium
| (1) |
Das Präsidium des SV Halle ist beschließendes Organ und leitet den
SV Halle zwischen den Delegiertenversammlungen. |
| (2) |
Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
- Präsident,
- Vizepräsident Sport,
- Vizepräsident Finanzen,
- Vizepräsident Marketing und Kommunikation,
- Vizepräsident Kommunale Koordinierung,
- sowie bis zu 2 weitere Präsidiumsmitglieder
- Hauptgeschäftsführer (beratende Stimme).
|
| (3) |
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident
Sport und der Vizepräsident Finanzen. Der Präsident
vertritt den SV Halle allein. Der Vizepräsident Sport
und der Vizepräsident Finanzen vertreten den SV Halle gemeinsam. |
| (4) |
Das Präsidium wird mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers in seiner
Zusammensetzung durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von
vier Jahren gewählt. Es bleibt bis zur rechtsgültigen Neuwahl des
Präsidiums im Amt. Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist unbegrenzt
zulässig. |
| (5) |
Das Präsidium bestellt den Hauptgeschäftsführer des SV Halle. |
| (6) |
Das Präsidium führt den SV Halle nach den Bestimmungen der Satzung
und den Ordnungen und Festlegungen der Delegiertenversammlung. Das
Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. |
| (7) |
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe der 4 Jahre aus, kann
eine selbständige Ergänzung erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung des
nachfolgenden Hauptausschusses. |
| (8) |
Jeder Vizepräsident stützt sich zu seiner Beratung auf einen Ausschuß,
dessen Zusammensetzung und Arbeitsordnung das Präsidium des SV Halle
bestätigt. |
[Index]
§ 12 Abteilung/Verein
| (1) |
Abteilungen/Vereine bilden die Basis der Sportarbeit im SV Halle.
Ihr höchstes Organ ist die Mitglieder-/ Delegiertenversammlung. |
| (2) |
Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung der Abteilung/des Vereins
hat die Aufgaben:
- Wahl der Abteilungs-/Vereinsleitung,
- Beratung und Beschluß der Jahresrechnung und des Finanz- und
Wirtschaftsplanes,
- Beratung und Beschluß der Geschäftsordnung der Abteilung/des
Vereins,
- Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des SV Halle.
|
| (3) |
Die Geschäftsordnung der Abteilung/des Vereins bedarf der Zustimmung
des Präsidiums des SV Halle. |
| (4) |
Der Leiter der Abteilung/des Vereins vertritt die Abteilung/den
Verein gegenüber dem Präsidium des SV Halle. Er ist Mitglied des Hauptausschusses. |
[Index]
§ 13 Geschäftsführung
| (1) |
Die Geschäftsführung leitet den SV Halle entsprechend der Satzung,
den Ordnungen und Bestimmungen des Präsidiums. |
| (2) |
Wesentliche Aufgaben der Geschäftsführung sind
- Personalwesen,
- Finanz- und Lohnbuchhaltung,
- Sportförderung,
- Mitgliederbewegung und -statistik,
- Koordinierung und Verwaltung.
|
| (3) |
Die Geschäftsstelle des SV Halle wird durch den Hauptgeschäftsführer
geführt. Arbeitsaufgaben und Kompetenzen des Hauptgeschäftsführers
und der Geschäftsführung sind in der Geschäftsordnung geregelt. |
[Index]
§ 14 Rechtsausschuß
| (1) |
Der Rechtsausschuß entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus
unterschiedlichen Auffassungen zur Satzung sowie zu Ordnungen und
Bestimmungen des SV Halle ergeben soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit
im Zusammenhang steht, andere Zuständigkeiten nicht bestimmt sind
und der Versuch zur Schlichtung durch das Präsidium des SV Halle oder
die Leitung der Gliederung erfolglos geblieben ist. |
| (2) |
Der Rechtsausschuß arbeitet nach einer durch die Delegiertenversammlung
bestätigten Ordnung. |
| (3) |
Der Rechtsausschuß tritt auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes
zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung nachdem die Betroffenen
gehört wurden. Er unterbreitet dem Präsidium des SV Halle schriftlich
einen Entscheidungsvorschlag. Das Präsidium entscheidet endgültig
und setzt die Beteiligten in Kenntnis. |
| (4) |
Der Hauptausschuß kann die Wahl eines Rechtsausschusses beschließen.
Er wird dann für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Hauptausschuß
wählt zwei bis drei Mitglieder des Rechtsausschusses, die nicht Mitglied
des Präsidiums oder der Geschäftsführung des SV Halle oder der Leitung
einer Gliederung des SV Halle sein dürfen. Die Mitglieder des Rechtsausschusses
bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Hauptausschuß kann
die Wahl eines Rechtsausschusses beschließen. Er wird dann für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Hauptausschuß wählt zwei bis drei
Mitglieder des Rechtsausschusses, die nicht Mitglied des Präsidiums
oder der Geschäftsführung des SV Halle oder der Leitung einer Gliederung
des SV Halle sein dürfen. Die Mitglieder des Rechtsausschusses bestimmen
aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. |
| (5) |
Wird der Rechtsausschuß auf Grund von Streitigkeiten innerhalb des
Präsidiums des SV Halle angerufen und kommt es zu keiner Schlichtung
unterbreitet er seinen Entscheidungsvorschlag der Delegiertenversammlung,
die abschließend bestimmt. |
[Index]
§ 15 Kassenprüfer
| (1) |
Die Kassenprüfer kontrollieren die Finanzarbeit des Präsidiums und
der Geschäftsführung des SV Halle entsprechend der Finanzordnung.
Sie gewähren dem Präsidium und der Geschäftsführung Unterstützung
bei der Erarbeitung von Finanzplänen. Über die Buch- und Kassenprüfungen
erstatten sie dem Präsidium schriftlich Bericht. |
| (2) |
Die Delegiertenversammlung wählt zwei bis drei Kassenprüfer, die
nicht Mitglied des Präsidiums oder der Geschäftsführung des SV Halle
oder der Leitung einer Gliederung des SV Halle sein dürfen. Die Kassenprüfer
bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. |
[Index]
§ 16 Finanzen
| (1) |
Die Finanzwirtschaft des SV Halle wird durch eine Finanzordnung
geregelt. |
| (2) |
Der Einsatz der finanziellen Mittel erfolgt entsprechend den in
§ 2 genannten Zielen und Aufgaben des SV Halle. |
| (3) |
Ehrenamtliche Tätigkeit kann auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG vergütet werden. |
| (4) |
Der SV Halle arbeitet mit einem amtlichen Steuerbüro zusammen, welches
Jahresabschlüsse und Bilanzen erstellt. |
| (5) |
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. |
[Index]
§ 17 Symbole
Der SV Halle führt ein eigenes Symbol, über das die Delegiertenversammlung
entscheidet. Die Darstellung des Symbols ist Bestandteil dieser Satzung.
[Index]
§ 18 Rechtsstellung
Der SV Halle ist eine juristische Person. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Halle.
[Index]
§ 19 Auflösung
| (1) |
Die Auflösung des SV Halle kann nur in einer Delegiertenversammlung
mit 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75% der eingeladenen
Delegierten beschlossen werden. Sofern die Delegiertenversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Präsident und ein Vizepräsident
die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. |
| (2) |
Das Vermögen fällt dem LandesSportBund Sachsen-Anhalt zu. |
[Index]
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