Beitragsordnung

§ 1  Geltungsbereich

Die Beitragsordnung regelt folgende Leistungen:

· Mitgliedsbeiträge

· Aufnahmegebühren

· Vereins-Umlagen

 

§ 2  Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Vereinsumlagen

(1)     Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und zentralen Vereins-Umlagen werden durch die Delegiertenversammlung für alle Mitglieder des Sportvereins Halle einheitlich festgelegt. Die zentrale Vereinsumlage darf die Höhe von max. einem Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.

(2)     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und zentrale Vereins-Umlagen für Mitglieder sind in einer Übersicht (Anlage 2) festgeschrieben.

(3)     Neben den einheitlichen Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und zentraler Vereinsumlagen kann jede Abteilung des Sportvereins Halle zusätzlich eine Abteilungs-Umlage für besondere Aufwendungen von seinen Mitgliedern festlegen. Die Höhe dieser Abteilungs-Umlage legt die jeweilige Leitung der Gliederung fest. Sie wird finanztechnisch als Eigenbeteiligung des jeweiligen Mitgliedes gewertet.

(4)     In Berücksichtigung besonderer sozialer Belange kann die Leitung jeder Gliederung die Reduzierung des Mitgliedsbeitrages einzelner Mitglieder auf deren schriftlichen Antrag beim Präsidium beantragen.

(5)     Nach Anmeldung in einer Hauptsportart (Gliederung), in welcher der der Schwerpunkt der sportlichen Betätigung liegen soll, wird der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe für diese Sportart erhoben. Sofern in weiteren Sportarten eine sportliche Betätigung gewünscht wird, ist zusätzlich ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50% und ggfs. die Abteilungsumlage je weiterer Sportart an die entsprechende Abteilung zu entrichten. 

(6)     Aus den auf Basis der Bestandserhebung zum 01.01. eines Jahres festgesetzten Mitgliedsbeiträgen verbleibt ein prozentualer Anteil im Gesamthaushalt des Sportvereins Halle und dient der anteiligen Deckung von Kosten für zentrale Verpflichtungen des Vereins, soweit sie nicht durch die Gliederungen getragen werden und der anteiligen Finanzierung der Hauptgeschäftsstelle. Die Höhe dieses Anteils wird vom Hauptausschuss festgelegt.

 

§ 3  Zahlungsweise und Zahlungsfristen

(1)     Die Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen.

(2)     Als Zahlungsrhythmus ist eine jährliche oder halbjährliche Beitragsentrichtung möglich.

(3)     Die Mitgliedsbeiträge sind mit den Zahlungsfristen:

          ·  31. Januar für die jährliche Zahlung bzw. das 1. Halbjahr

          ·  31. Juli für das 2. Halbjahr

          fällig. Die Aufnahmegebühr wird mit der jeweils ersten Lastschrift eingezogen.

(4)     Sollte ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nachkommen, wird es kostenpflichtig vom Verein gemahnt und verliert bei fortgesetzter Nichteinhaltung der Beitragspflicht seine mitgliedschaftlichen Rechte.

 

§ 4  Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1)     Der Aufnahmeantrag (Anlage 1) und das Beitragstableau (Anlage 2) sind Bestandteile der Beitragsordnung.

(2)     Änderungen dieser Beitragsordnung kann die Delegiertenversammlung des Sportvereins Halle mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

(3)     Die vorstehende Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 30. März 2023 am 1. April 2023 in Kraft und hebt die bis zu diesem Datum geltende Beitragsordnung auf.

 
 

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

des SV Halle e.V. (gültig ab 01.04.2023)

 

Beitragsgruppe
 
Personengruppe Grundbeitrag
je Monat
Jahresbeitrag Aufnahmegebühr
1 Mitglieder bis 18 Jahre
(die im Beitragsjahr das 19.Lebensjahr
noch nicht vollenden)
10,00 € 120,00 €

 

30,00 €
inkl. Starterpaket

2 Mitglieder über 18 Jahre 15,00 € 180,00 €
       

Die zusätzliche zentrale Umlage (Betriebsmittel-Umlage) beträgt vom 1.04.2023 bis 31.03.2025 10 Prozent des Mitgliedsbeitrages.