Corona: Wichtige Änderungen im Sportbetrieb

Für Wettkämpfe im Freien gilt das 3G-Prinzip. Für Sport in geschlossenen Räumen (indoor) wurde ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell eingeführt.

24. November, 2021
Halle

Liebe Sportfreunde,

wie Ihr schon aus den Medien erfahrt habt, gilt ab 24.11.2021 die 15. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung und Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt, die auch unmittelbar Auswirkungen auf unseren Sportbetrieb beim SV Halle hat. Natürlich bleibt der Sport im Verein weiterhin möglich! Lediglich die Bedingungen haben sich durch die Pandemielage etwas verschärft. Für Wettkämpfe im Freien gilt weiterhin das 3G-Prinzip. Für Sport in geschlossenen Räumen (indoor) wurde ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell eingeführt.

2G-Regelung indoor

Das heißt: Bei allen Aktivitäten im Breitensport (indoor) müssen uns Sportfreunde, die von der 2G-Regelung Gebrauch machen, einen Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen. Gleiches gilt auch für die Sportaktivitäten in den Hallenbädern. Die Trainer führen bei der 2G-Regelung zudem einen Anwesenheitsnachweis.

Von der 2G-Regelungen ausgenommen sind:

  1. Berufssportler und Kaderathleten / Schüler der Eliteschulen des Sports
  2. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren, die keine typischen Infektionssymptome aufweisen.
  3. Ärztlich verordneter Reha-Sport (indoor 3G). Hier muss während des Trainings ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen gewährleistet sein.
  4. Personen, die aus medizinischen Gründen von der Impflicht befreit sind. Diese müssen ein ärztliches Zeugnis (Original) sowie ein negatives Testergebnis vorlegen.

 

3G-Regelung outdoor

Anders sieht es im Freien aus. Eine 3G-Pflicht (genesen, geimpft, getestet) besteht nur für die Durchführung von Wettkämpfen, nicht jedoch für den regulären Trainingsbetrieb im Freien. Zutritt bei Wettkämpfen haben Personen, die einen Impf- oder Genesungsnachweis erbringen - ebenso Personen, die über einen gültigen Test verfügen. Wichtig: Für alle Wettkämpfe besteht eine Nachweispflicht. Bei Vor-Ort-Kontrollen müssen die Trainer oder die Verantwortlichen die jeweiligen Nachweise oder Ihre selbst durchgeführten Test-Ergebnisse vorlegen können.

Testung

Anerkannt werden Tests auf Nukleinsäuren-Basis (klassisch PCR-Test), die nicht älter als 48 Stunden zurückliegen. Ebenso gilt der bekanntere Schnelltest (PoC-Antigentest), wenn dieser nicht älter als 24 h ist. Eine dritte Möglichkeit besteht darin, den Antigentest (Selbsttest) vor Ort unter einer Aufsicht führenden Person durchzuführen.

Wichtig! Bei dieser Aufstellung handelt es sich nur um eine für uns zugeschnittene Kurzzusammenfassung, die keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Alle Erfordernisse zur Umsetzung im Detail könnt ihr unter folgendem Link nachlesen: https://t1p.de/0d8y

Fotocredit: Stockfoto