Satzung

Diese Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung von der Delegiertenversammlung des Vereins am 27.06.1990 beschlossen.

Der Sportverein Halle e.V. wurde am 20.07.1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle unter der Nummer 317 eingetragen.

Neugefasst durch die Delegiertenversammlungen vom:

25.04.1991, 26.03.1993, 30.03.1995, 29.03.1999, 04.04.2007, 28.03.2011, 25.03.2013, 31.03.2015, 25.03.2019

Im Text der Satzung wird bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gebraucht. Unabhängig davon sind alle Ämter grundsätzlich mit Frauen und Männern besetzbar.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Halle e.V.“ (SV Halle). Er ist Mitglied des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale und ist Rechtsnachfolger des 1958 gegründeten SC Chemie Halle.

(3) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der SV Halle fühlt sich insbesondere der Stadt Halle (Saale) und ihren Bürgern verpflichtet. Er will mit Mitteln des Sports und der Körperkultur zur Vervollkommnung und freien Selbstverwirklichung des Menschen beitragen. Der SV Halle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SV Halle können nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SV Halle fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten außerhalb des Satzungszweckes keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Der SV Halle ist ein einheitlicher, föderativer und nach demokratischen Grundsätzen gegliederter und geleiteter Sportverein. Er vereinigt gleichberechtigt alle ihm angehörenden Mitglieder, seien es natürliche oder juristische Personen.

(3) Der SV Halle ist offen für alle sportinteressierten Bürger. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur „freiheitlich demokratischen Grundordnung“. Der Verein tritt extremistischen, sexistischen, rassistischen, antisemitischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität und fördert die soziale Integration von Minderheiten.

(4) Der SV Halle stellt sich die Aufgaben:

- allen Bürgern das Sporttreiben zu ermöglichen,

- dem Wunsch junger Menschen zur Entfaltung ihres sportlichen Talents zu entsprechen und damit eine Basis für den leistungsorientierten Kinder- und Jugendsport im Land Sachsen-Anhalt zu sein,

- Sportlern durch eine qualifizierte Betreuung die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen vorzubereiten.

(5) Der SV Halle bietet Nichtmitgliedern, die sich sportlich betätigen wollen, seine personellen und materiellen Möglichkeiten gegen Entgelt zur Nutzung an. Aus Leistungen gegenüber Dritten erzielte Einnahmen sind Einnahmen des SV Halle.

 

§ 3 Gliederungen

(1) Gliederungen des SV Halle sind Abteilungen (nichtjuristische Personen) und Vereine (juristische Personen), die sich im Verbund des SV Halle zusammenschließen und seine Satzung, Ordnungen und Bestimmungen anerkennen.

(2) Jede Sportart kann nur einmal im SV Halle vertreten sein. Eine Struktur entsprechend der Struktur der Fachverbände wird angestrebt.

(3) Das Zusammenwirken der Abteilungen/Vereine innerhalb des SV Halle und mit dem SV Halle regelt sich auf der Grundlage dieser Satzung über die Geschäftsordnung des SV Halle und daraus abgeleiteten Verträgen zwischen dem Präsidium und der Leitung des Mitgliedsvereins.

(4) Änderungen in den Gliederungen des SV Halle, wie Neubildung oder Auflösung von Abteilungen, Aufnahme oder Ausscheiden von Vereinen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Natürliche Personen sind davon nicht berührt.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des SV Halle sind natürliche und juristische Personen.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird durch Beschluss des Präsidiums erworben und dem Antragsteller mitgeteilt. Mit dem Aufnahmeantrag bestätigt jedes Mitglied, den Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des SV Halle Folge zu leisten.

(3) Natürliche Personen haben einen monatlichen Beitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

Juristische Personen haben unabhängig der Beitragspflicht ihrer Mitglieder eine allgemeine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsmodalität in der Beitragsordnung des SV Halle geregelt ist.

(4) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(5) Bei Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft durch das Präsidium kann ein Mitglied des SV Halle den Hauptausschuss über den Antrag entscheiden lassen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Präsidium durch natürliche Personen bis spätestens 30. November und durch juristische Personen bis spätestens 30. Juni schriftlich anzuzeigen.

(3) Eine Streichung erfolgt durch das Präsidium des SV Halle, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mehr als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch das Präsidium des SV Halle, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung des SV Halle verstößt oder das Ansehen des SV Halle schädigt.Die Leitung einer Gliederung des SV Halle und jedes Präsidiumsmitglied haben das Recht, einen Ausschluss zu beantragen.

(5) Ein Beschluss zum Ausschluss kann erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen Mitgliedes gefasst werden. Die Streichung bzw. der Ausschluss ist dem Betroffenen zusammen mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung bzw. den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 2 Wochen Widerspruch einlegen.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den SV Halle und aus dem Vermögen des SV Halle.

 

§ 6 Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder

(1) Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums Personen bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Sports im SV Halle zu Ehrenpräsidenten sowie Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung auf Lebenszeit erfolgt durch die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Delegiertenversammlung.

(2) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können die Organe des SV Halle beraten und haben bei Delegierten-versammlungen und Hauptausschüssen Teilnahme- und Rederecht.

(3) Ehrenpräsidenten gehören als Außerordentliche Mitglieder dem Präsidium des SV Halle mit beratender Stimme an.

(4) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jede natürliche Person hat das Recht:

· in der gewählten Sportart am Trainingsbetrieb und am organisierten Wettkampfsport entsprechend der Ausschreibungen und den finanziellen Möglichkeiten des SV Halle teilzunehmen,· bei sportlicher Eignung besonders gefördert zu werden,· die dem SV Halle zur Verfügung stehenden Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte unter Beachtung des Vergabe-planes der Trainingsstätten und deren Neben-einrichtungen sowie unter Anleitung eines Beauftragten zu nutzen. Dieses Recht ist aufgehoben, sofern eine kostenfreie Nutzung der Sportstätten nicht möglich ist oder Ordnungen und Regelungen des SV Halle anderes bestimmen,· mit Vollendung des 16. Lebensjahres Mitglieder zur Wahl in Organe des SV Halle vorzuschlagen, Leitungen zu wählen und mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst gewählt zu werden,· auf Anwesenheit zu bestehen, wenn über seine Person, Tätigkeit oder sein Verhalten Beschlüsse gefasst werden.

(2) Die Ausübung von ehrenamtlichen Leitungsfunktionen in den Organen des SV Halle sowie den ehrenamtlichen Leitungen der Abteilungen ist an die Mitgliedschaft im SV Halle und die Anerkennung der Ziele und Aufgaben des Vereins (§ 2 Ziele und Aufgaben) gebunden.

(3) Jede natürliche Person hat die Pflicht:

· am Vereinsleben des SV Halle aktiv teilzunehmen,· sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich zu verhalten und damit im Sinne des olympischen Geistes zu wirken,· die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen termingemäß zu entrichten,· die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln,· vertragliche Verpflichtungen in Verbindung mit Sportförderung uneingeschränkt einzuhalten.

(4) Die Rechte und Pflichten von juristischen Personen regeln sich sinngemäß denen der natürlichen Personen und nach § 3, (3) dieser Satzung.

 

§ 8 Organe

(1) Organe des SV Halle sind die Delegiertenversammlung, der Hauptausschuss und das Präsidium.

(2) Die Tätigkeit und Funktion der Organe des SV Halle werden durch die Satzung und die Geschäftsordnung bestimmt.

 

§ 9 Delegiertenversammlung

 

(1) Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des SV Halle.

(2) Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

· Beratung und Beschluss zu grundsätzlichen Fragen der Entwicklung des SV Halle,· Beratung und Beschluss von Satzungsänderungen und Anträgen,· Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer (alle 4 Jahre),· Beratung und Beschluss der Finanz- und Beitragsordnung,· Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern.

(3) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Hauptausschusses, den Delegierten der Abteilungen/ Vereine des SV Halle, den Kassenprüfern und vom Präsidium eingeladenen Personen zusammen.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Hauptausschusses und die auf der Mitglieder-/Delegiertenversammlung der Abteilungen/Vereine gewählten:

· je zwei Delegierten sowie· weitere Delegierte für Abteilungen/Vereine mit mehr als 100 Mitgliedern (je ein Delegierter für jede angefangene 100er Mitgliederzahl).Eine Zusammenfassung von Stimmen ist nicht zulässig.

(5) Ausgehend von der zurückliegenden ordentlichen Delegiertenversammlung wird die Delegiertenversammlung alle zwei Jahre im ersten Kalendervierteljahr durch den Präsidenten einberufen.Der Termin und die Tagesordnung werden spätestens vier Wochen vorher den Gliederungen des SV Halle schriftlich per Post bekanntgegeben.

(6) Wenn das Präsidium mehrheitlich oder mindestens ein Drittel aller Gliederungen unter Angabe der Gründe schriftlich die Einberufung der Delegiertenversammlung fordern, so ist diese als außerordentliche Delegiertenversammlung innerhalb von 30 Tagen einzuberufen.

(7) Anträge an die Delegiertenversammlung sind dem Präsidium des SV Halle schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der Tagung einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind möglich, sie dürfen nicht Änderungen der Satzung betreffen.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Entscheidung über Satzungsänderungen und Auflösungen ist die Anwesenheit von mindestens 75% der eingeladenen Delegierten erforderlich, die mit 2/3-Mehrheit entscheiden.

(9) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Hauptausschuss

(1) Aufgaben des Hauptausschusses sind:

· Beratung und Beschluss von wesentlichen Fragen der Entwicklung des SV Halle,· Beratung und Beschluss zur Jahresrechnung und dem jährlichen Finanzplan einschließlich Bericht der Kassenprüfer,· Beratung und Beschluss von Ordnungen des SV Halle,· Bestätigung von Personalergänzungen des Präsidiums.

(2) Der Hauptausschuss setzt sich aus dem Präsidium und den Leitern der Abteilungen/Vereine im SV Halle zusammen.

(3) Der Hauptausschuss wird im ersten und vierten Quartal des Geschäftsjahres durch den Präsidenten einberufen. Der Termin und die Tagesordnung werden spätestens vier Wochen vorher den Gliederungen des SV Halle schriftlich mitgeteilt.

(4) In dem Quartal, in dem eine Delegiertenversammlung einberufen wird, übernimmt diese Delegiertenversammlung die Aufgaben des Hauptausschusses und dieser entfällt.

 

§ 11 Präsidium

(1) Das Präsidium des SV Halle ist beschließendes Organ und leitet den SV Halle zwischen den Delegiertenversammlungen.

(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

· Präsident,· Vizepräsident Sport,· Vizepräsident Finanzen,· Vizepräsident Marketing und Kommunikation,· Vizepräsident Kommunale Koordinierung,· sowie bis zu 3 weitere Präsidiumsmitglieder· Hauptgeschäftsführer (beratende Stimme).

(3) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident Sport und der Vizepräsident Finanzen. Der Präsident vertritt den SV Halle allein.Der Vizepräsident Sport und der Vizepräsident Finanzen vertreten den SV Halle gemeinsam.

(4) Das Präsidium wird mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers in seiner Zusammensetzung durch die Delegierten-versammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es bleibt bis zur rechtsgültigen Neuwahl des Präsidiums im Amt.

(5) Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.

(6) Das Präsidium bestellt den Hauptgeschäftsführer des SV Halle.

(7) Das Präsidium führt den SV Halle nach den Bestimmungen der Satzung und den Ordnungen und Festlegungen der Delegiertenversammlung. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe der 4 Jahre aus, kann eine selbständige Ergänzung erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung des nachfolgenden Hauptausschusses oder der ihn ersetzenden Delegiertenversammlung.

(9) Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann das Präsidium kurzzeitig oder längerfristig arbeitende Ausschüsse bilden, die von Präsidiumsmitgliedern oder vom Präsidium beauftragten Personen geleitet werden.

 

§ 12 Abteilung/Verein

(1) Abteilungen/Vereine bilden die Basis der Sportarbeit im SV Halle. Ihr höchstes Organ ist die Mitglieder-/Delegiertenversammlung.

(2) Abteilungen des Vereins sind keine juristischen Personen und nicht rechtsfähig.

(3) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung der Abteilung/des Vereins hat die Aufgaben:

· Wahl der Abteilungs-/Vereinsleitung,· Beratung und Beschluss der Jahresrechnung und des Finanz- und Wirtschaftsplanes,· Beratung und Beschluss der Geschäftsordnung der Abteilung/des Vereins,· Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des SV Halle.

(4) Die Geschäftsordnung der Abteilung/des Vereins bedarf der Zustimmung des Präsidiums des SV Halle.

(5) Der Leiter der Abteilung/des Vereins vertritt die Abteilung/den Verein gegenüber dem Präsidium des SV Halle. Er ist Mitglied des Hauptausschusses.

 

§ 13 Geschäftsführung

(1) Der SV Halle unterhält eine Geschäftsstelle, in der zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtlich tätige Mitarbeiter eingesetzt werden.

(2) Die Geschäftsstelle wird durch einen Hauptgeschäftsführer geleitet, der durch das Präsidium bestellt wird und diesem rechenschaftspflichtig ist.

(3) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller im SV Halle tätigen Mitarbeiter. Arbeitsaufgaben und Kompetenzen des Hauptgeschäftsführers sind in der Geschäftsordnung geregelt.

(4) Der Hauptgeschäftsführer ist im Wesentlichen für folgende Aufgaben zuständig:

- Personalwesen,- Finanz- und Lohnbuchhaltung, einschließlich aller Abrechnungen und Nachweise,- Sportförderung,- Gesundheitsmanagement,- Mitgliederbewegung und -statistik,- Sportstättenplanung und-absicherung,- Koordinierung und Verwaltung.

(5) Der Hauptgeschäftsführer wird als besonderer Vertreter des SV Halle nach § 30 BGB bestellt und wird in das Vereinsregister eingetragen. Er erhält vom Vorstand des SV Halle nach § 26 BGB eine Bestellungsurkunde in der seine besonderen Befugnisse beschrieben sind.

(6) Im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der Hauptgeschäftsführer den SV Halle im Rechtsgeschäftsverkehr nach innen und außen. Die Vertretungsmacht erstreckt sich jedoch nur auf Rechtsgeschäfte, die das zugewiesene Geschäftsfeld gewöhnlich mit sich bringt.

 

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

(5) Im Übrigen gilt die Datenschutzordnung des Sportvereins Halle e.V.

 

§ 15 Rechtsausschuss

(1) Der Rechtsausschuss entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus unterschiedlichen Auffassungen zur Satzung sowie zu Ordnungen und Bestimmungen des SV Halle ergeben soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht, andere Zuständigkeiten nicht bestimmt sind und der Versuch zur Schlichtung durch das Präsidium des SV Halle oder die Leitung der Gliederung erfolglos geblieben ist.

(2) Der Rechtsausschuss arbeitet nach einer durch die Delegiertenversammlung bestätigten Ordnung.

(3) Der Rechtsausschuss tritt auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung nachdem die Betroffenen gehört wurden. Er unterbreitet dem Präsidium des SV Halle schriftlich einen Entscheidungsvorschlag. Das Präsidium entscheidet endgültig und setzt die Beteiligten in Kenntnis.

(4) Der Hauptausschuss kann die Wahl eines Rechtsausschusses beschließen. Er wird dann für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Hauptausschuss wählt zwei bis drei Mitglieder des Rechtsausschusses, die nicht Mitglied des Präsidiums oder der Geschäftsführung des SV Halle oder der Leitung einer Gliederung des SV Halle sein dürfen. Die Mitglieder des Rechtsausschusses bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(5) Wird der Rechtsausschuss auf Grund von Streitigkeiten innerhalb des Präsidiums des SV Halle angerufen und kommt es zu keiner Schlichtung unterbreitet er seinen Entscheidungsvorschlag der Delegiertenversammlung, die abschließend bestimmt.

 

§ 16 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer kontrollieren die Finanzarbeit des Präsidiums und der Geschäftsführung des SV Halle entsprechend der Finanzordnung. Sie gewähren dem Präsidium und der Geschäftsführung Unterstützung bei der Erarbeitung von Finanzplänen. Über die Buch- und Kassenprüfungen erstatten sie dem Präsidium schriftlich Bericht.

(2) Die Delegiertenversammlung wählt zwei bis drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums oder der Geschäftsführung des SV Halle oder der Leitung einer Gliederung des SV Halle sein dürfen. Die Kassenprüfer bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

 

§ 17 Finanzen

(1) Die Finanzwirtschaft des SV Halle wird durch eine Finanzordnung geregelt.

(2) Der Einsatz der finanziellen Mittel erfolgt entsprechend den in § 2 genannten Zielen und Aufgaben des SV Halle.

(3) Ehrenamtliche Tätigkeit kann auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG und nach § 3 N, 26a EStG vergütet werden.

(4) Der SV Halle arbeitet mit einem amtlichen Steuerbüro zusammen, welches Jahresabschlüsse und Bilanzen erstellt.

(5) Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

§ 18 Symbole

Der SV Halle führt ein eigenes Symbol, über das die Delegiertenversammlung entscheidet. Die Darstellung des Symbols ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 19 Rechtsstellung

Der SV Halle ist eine juristische Person. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Halle.

 

§ 20 Auflösung

(1) Die Auflösung des SV Halle kann nur in einer Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75% der eingeladenen Delegierten beschlossen werden. Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und ein Vizepräsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportvereins Halle oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den LandesSportBund Sachsen-Anhalt.

 

Halle, 25.03.2019

Dr. Christoph Bergner

Präsident

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